Allgemeine Geschäftsbedingungen
Projektraum Reger GmbH
Gültig ab: 01.07.26
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Bereich Elektronikentwicklung, Engineering, Produktion und technischer Dienstleistungen, insbesondere für:
- Elektronikentwicklung und Engineering, z. B. Schaltplanentwicklung, PCB-Design, Embedded-Software und Softwareanwendungen
- Serien- und Prototypenproduktion von Baugruppen und Geräten
- Installation, Reparatur und Wartung
- Beratung, Support und Schulungen
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
An Angeboten, Kalkulationen, Entwürfen und sonstigen vorvertraglich überlassenen Unterlagen verbleiben sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte beim Auftragnehmer. Diese dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig verwendet werden.
Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung, durch Beginn der Leistungserbringung oder durch Lieferung der Ware zustande.
Auch mündlich, telefonisch oder elektronisch erteilte Aufträge können verbindlich sein.
Nimmt der Auftraggeber Leistungen, Arbeitsergebnisse oder Lieferungen entgegen oder duldet deren Ausführung, gilt dies ebenfalls als Zustimmung zum Vertragsschluss.
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung, dem Vertrag oder einer sonst vereinbarten Leistungsbeschreibung.
Leistungen können insbesondere erbracht werden als:
- Werkleistungen, z. B. Entwicklung, Fertigung, Reparatur, Inbetriebnahme
- Dienstleistungen auf Stundenbasis, z. B. Beratung, Fehlersuche, Wartung, Analyse oder Support
Soweit nicht anders vereinbart, werden Dienstleistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet.
Der Auftragnehmer dokumentiert die erbrachten Leistungen in Leistungsnachweisen oder Tätigkeitsberichten. Diese gelten als anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang in Textform widerspricht.
Bei Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen.
Änderungen des Leistungsumfangs sind zwischen den Parteien abzustimmen. Hierdurch entstehender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich angemessen, soweit die Änderungen Auswirkungen auf den Leistungsablauf haben.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einzusetzen.
Abnahme
Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erbrachten Leistungen unverzüglich abzunehmen.
Der Auftragnehmer kann die Abnahme verlangen. Die Rechnungsstellung gilt zugleich als Aufforderung zur Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB.
Erfolgt nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung eine Mitteilung konkreter wesentlicher Mängel in Textform, gilt die Leistung als abgenommen.
Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt, in Betrieb nimmt, weiterverarbeitet oder durch Dritte nutzen lässt.
Wesentliche Mängel sind nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für abgeschlossene Teilleistungen Teilabnahmen zu verlangen.
Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung notwendiger Informationen, Unterlagen, Spezifikationen, Zugänge, Testumgebungen, Freigaben, Materialien und Ansprechpartner.
Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich angemessen. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen, Daten, Software, Zeichnungen oder sonstigen Inhalte frei von Rechten Dritter genutzt werden dürfen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Urheber-, Patent-, Marken-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten resultieren.
Vergütung und Zahlung
Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder den vereinbarten Preisen und Stundensätzen.
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Bei längerfristigen Projekten, Entwicklungsleistungen oder Produktionsaufträgen kann der Auftragnehmer angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt verlangen.
Material-, Beschaffungs- und Fremdleistungskosten können, soweit sie auf kundenspezifischen Vorgaben beruhen, ganz oder teilweise im Voraus berechnet werden.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Gelieferte Waren, Baugruppen, Geräte und sonstige Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abnahme oder Lieferung in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme beziehungsweise Lieferung, soweit gesetzlich keine zwingend längere Frist vorgeschrieben ist.
Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung steht im angemessenen Ermessen des Auftragnehmers.
Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung reproduzierbar von der vertraglich vereinbarten Funktionalität oder Beschaffenheit abweicht.
Nicht als Mängel gelten insbesondere:
- Optimierungen oder Verbesserungswünsche
- Funktionale Erweiterungen
- Anpassungen an geänderte Anforderungen oder Einsatzbedingungen
- Änderungen an Hard- oder Software durch den Auftraggeber oder Dritte
- Fehler infolge unsachgemäßer Nutzung
- Fehler aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Kundenvorgaben
- Probleme infolge der Integration in Fremdsysteme oder Drittsoftware
Leistungen zur Analyse oder Behebung solcher Sachverhalte gelten als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Eine weitergehende Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Datenverlust, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Nutzungsausfall, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, soweit nicht zwingend gesetzlich gehaftet wird.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Eigentumsvorbehalt & Nutzungsrechte
Gelieferte Waren, Baugruppen, Geräte und sonstige Hardware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern, weiterzuentwickeln sowie an zur Projektumsetzung oder Produktion erforderliche Dritte weiterzugeben.
Bereits bestehende Entwicklungen, allgemeines Know-how, Entwicklungswerkzeuge, Bibliotheken, Standardmodule, Frameworks, Methoden und sonstige projektunabhängige Bestandteile verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese uneingeschränkt weiter zu verwenden.
Die Herausgabe von Quellcodes, Entwicklungsumgebungen, Konstruktionsdateien oder sonstigen Entwicklungsdaten erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Daten sowie die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben innerhalb seiner Systeme und Anwendungen verantwortlich.
Soweit erforderlich, schließen die Parteien gesonderte Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste oder Datenschutzverstöße, die auf Pflichtverletzungen des Auftraggebers, unzureichende Datensicherung oder unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.
Lieferzeiten, Leistungsfristen und höhere Gewalt
Lieferzeiten, Leistungsfristen und Fertigstellungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Sie beginnen erst, wenn alle technischen, kaufmännischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind und der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat, insbesondere die Bereitstellung von Unterlagen, Freigaben, Spezifikationen, Materialien, Zugängen sowie vereinbarten Anzahlungen.
Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung, nachträglicher Änderungswünsche oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen und Termine.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht zu vertretender Umstände. Hierzu zählen insbesondere Lieferengpässe, Materialbeschaffungsprobleme, Ausfälle von Zulieferern, Transportstörungen, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Versorgungsausfälle, Cyberangriffe, Pandemien sowie vergleichbare Ereignisse.
Für die Dauer der Behinderung ruhen die Leistungspflichten des Auftragnehmers. Fristen verlängern sich angemessen einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten oder Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Erfüllung dieser Pflichten auszusetzen.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, können beide Parteien den betroffenen Vertragsteil außerordentlich kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu vergüten.
Open-Source-Software
Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Open-Source-Software verwendet wird, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen der betreffenden Software.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Open-Source-Software in seinen Leistungen einzusetzen, sofern hierdurch die vertraglich vereinbarte Nutzung nicht wesentlich eingeschränkt wird.
Für Open-Source-Software können abweichende Nutzungs-, Lizenz- und Haftungsbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber gelten. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung oder Haftung übernimmt der Auftragnehmer nicht.
Soweit gesetzlich oder lizenzrechtlich erforderlich, stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Lizenzinformationen zur Verfügung.
Vertragsbeendigung
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
Im Falle einer Kündigung sind alle bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie entstandenen Material-, Beschaffungs- und Fremdleistungskosten vom Auftraggeber zu vergüten.
Bei Entwicklungs-, Produktions- oder kundenspezifischen Fertigungsprojekten sind außerdem Kosten zu tragen, die aufgrund bereits eingeleiteter Arbeiten, verbindlicher Bestellungen oder nicht mehr stornierbarer Beschaffungen entstehen.
Bereits erstellte Arbeitsergebnisse, Unterlagen oder Teilleistungen können dem Auftraggeber nach Begleichung der offenen Forderungen übergeben werden.
Das Recht zur Leistungsverweigerung oder außerordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bleibt unberührt.
Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.